Rechtsanwalt Jens Fenner hat sich deshalb mit der Strafbarkeit von Reverse Graffiti beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es gute Gründe gibt, die gegen eine Strafbarkeit sprechen, so sieht er zum Beispiel den Tatbestand der dauerhaften Veränderung, wie in § 303 Abs. 2 StGB vorgesehen, als nicht erfüllt an. Ob das die Gerichte jedoch auch so sehen, muss wohl abgewartet werden. [...]" (Quelle: Art Lawyer)
Mehr zu den Hintergründen gibt es beim Art Lawyer. Ich bin gespannt wie die Rechtsprechung durch das Gericht am Ende aussieht.
............................................................ via Art Lawyer | Bild © ZEVS (Arbeit in Wuppertal)