Bereits seit einigen Jahren ist am Altonaer Bahnhof in Hamburg das Liegen und Lagern auf der großen Freitreppe und im Fußgängertunnel in Richtung Große Bergstraße verboten.
Bevor ich das Schild nicht kannte, wusste ich nicht einmal, dass ein solches Verbot für öffentlichen Plätze und Straßen von der Stadt überhaupt ausgesprochen werden kann. Das Verbot, das gesetzlich mit dem §16(3) des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) begründen wird, wurde durch das Bezirksamt ausgesprochen. Der Platz war und ist ein beliebter Treffpunkt von Punkern in Altona.
Offenbar dürfen solche Verbote nur zeitlich begrenzt ausgesprochen werden. Das Verbot ende somit am 15. Oktober diesen Jahres. Um das zu feiern wird per Facebook bereits jetzt zum großen gemeinsamem hemmungslosen Liegen und Lagern eingeladen. Der Dank an die freundliche Einladung geht an die lokale Nachrichten-Seite Inside Ottensen.
Auszug auf dem Gesetzestext
§ 16 HWG – Gemeingebrauch
(1) Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(2) Zum Gemeingebrauch gehört nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung. Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) Die Wegeaufsichtsbehörde kann den Gemeingebrauch an Wegen oder Wegeteilen zeitweilig beschränken oder aufheben, sie hat die betreffenden Wege entsprechend zu kennzeichnen.
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