Anders als das Kölner Amtsgericht 2008 (hier mehr), hat gerade das Amtsgerichts Leipzig geurteilt, dass Graffiti keine Mietminderung rechtfertigen.
„Der Mieter „normaler“ Mieträume, die sich nicht in einer Luxusimmobilie befinden, kann – solange das Haus nicht verwahrlost aussieht – wegen Graffiti-Sprühereien nicht die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor. […]
„der Leitsatz: § 537 BGB (rao) Graffiti stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar solange der Mieter die Mieträume noch zum vertraglichen Zweck nutzen kann. Anderes kann gelten, wenn sich die Mieträume in einer Luxusimmobilie befinden oder das Haus aufgrund der Graffiti einen verwahrlosten Eindruck macht.“ (Quelle)
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via: Tagespresse
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