Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass A.C.A.B. unter die Meinungsfreiheit fällt und nicht automatisch eine Polizistenbeleidigung ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Abkürzung ACAB (All Cops Are Bastards) beschäftigt. Dabei kommen die zuständigen Richter zu dem Schluss, dass ACAB nicht automatisch eine Polizistenbeleidigung ist, sondern unter Meinungsfreiheit fällt.
„Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.“ (Bundesverfassungsgericht )
Demnach ist ACAB nur dann eine Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB), wenn sich die Botschaft auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“. Das Tragen eines ACAB T-Shirts in der Öffentlichkeit dürfte demnach also kein Problem sein. Gleiches gilt wohl für ACAB Graffiti und Transparente im öffentlichen Raum.
Titelbild: Mikey (CC BY 2.0)