Ein recht absurder Fall der Strafverfolgung von Graffiti / Street Art spielt sich aktuell in Köln ab. Dort verklagt die Stadt einen Künstler für „Reverse Graffiti“, also Bilder, die durch das Herausputzen aus dreckigen Wänden im öffentlichen Raum entstehen.
„[…] Die Stadt begründet diese Vorgehensweise damit, dass ihr durch die Teilsäuberung weitere Kosten entstünden, da man anschließend die komplette Wand vom Dreck befreien müsste.
Rechtsanwalt Jens Fenner hat sich deshalb mit der Strafbarkeit von Reverse Graffiti beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es gute Gründe gibt, die gegen eine Strafbarkeit sprechen, so sieht er zum Beispiel den Tatbestand der dauerhaften Veränderung, wie in § 303 Abs. 2 StGB vorgesehen, als nicht erfüllt an. Ob das die Gerichte jedoch auch so sehen, muss wohl abgewartet werden. […]“ (Quelle: Art Lawyer)
Mehr zu den Hintergründen gibt es beim Art Lawyer. Ich bin gespannt wie die Rechtsprechung durch das Gericht am Ende aussieht.
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via Art Lawyer | Bild © ZEVS (Arbeit in Wuppertal)